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AGBs
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Abbrucharbeiten

Nach der Empfehlung durch den Bundesverband der Deutschen Schrottwirtschaft e.V.
 

1. Geltung

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Angebotes. Mit der Erteilung des Auftrags gelten sie als angenommen.

Darüber hinaus haben sie auch für zukünftige Verträge und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches Gültigkeit, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers geändert oder ausgeschlossen werden.

2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:

a) die Leistungsbeschreibung des Vertrages

b) die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Abbrucharbeiten
 

2. Angebot

1. Dem Angebot liegen die schriftlichen Angaben des Auftraggebers sowie die Auskünfte bei der örtlichen Einweisung und die zur Verfügung gestellten Baupläne und Massenberechnungen zugrunde. Außer den vom Auftraggeber genannten bzw. für den Auftragnehmer erkennbaren Erschwernissen und besonderen Risiken sind keine Umstände vorhanden, die auf die Kalkulation besonderen Einfluß nehmen und die Arbeiten erschweren können ( z. B. erschütterungs- und explosionsgefährdete Anlagen, umweltgefährdende Stoffe, Versorgungsleitungen, Kabel, Verbindungen zu bestehenden Nachbargebäuden ). [ Siehe auch: Voraussetzungen für die Zerlegung von Tanks ab 3.000 Liter ]

2. Treten Erschwernisse oder Behinderungen auf, die vom Auftraggeber nicht genannt worden sind bzw. für den Auftragnehmer nicht erkennbar waren, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich, vor Beginn seiner Arbeiten, hinzuweisen. Werden durch diese Hindernisse die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen geändert, so ist ein neuer Preis, vor der Ausführung der Arbeiten unter Berücksichtigung etwaiger Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Kann über dessen Höhe keine Einigung erzielt werden, so sind beide Parteien zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer in diesem Falle den bisher entstandenen Aufwand nach tatsächlich anfallenden und prüfbar nachgewiesenen Lohn-, Material- und Gerätekosten einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags zu erstatten.

3. Das Angebot gilt freibleibend. Wird eine Bindung vereinbart, so ist diese auf 2 Monate vom Zeitpunkt der Angebotsabgabe begrenzt.

Der Vertrag kommt erst mit der Annahmeerklärung des Auftragnehmers zustande.

4. Der Auftraggeber hat die behördlichen Genehmigungen zu beschaffen und das Trennen der Versorgungsleitungen zu veranlassen. Erfolgen diese Leistungen ausnahmsweise durch den Auftragnehmer, so ist dieser berechtigt, Erstattung der angefallenen Kosten zu verlangen.
 

3. Eigentumsübergang/Verwertung

1. Das gesamte abzubrechende Objekt geht mit der Trennung der einzelnen Bestandteile vom Grundstück in das Eigentum des Auftragnehmers über.

2. Der Preisbildung liegt die Verwertung einzelner Teile des Objektes oder die Verwertung des gesamten Objekts zugrunde.

Der Auftraggeber ist nach der ersten gemeinsam durchgeführten Ortsbesichtigung, mangels einer solchen nach der Aufforderung zur Abgabe des Angebots nicht berechtigt, verwertbare Teile aus dem Abbruchobjekt zu entfernen und dies zuzulassen.

3. Werden nach der ersten gemeinsam durchgeführten Ortsbesichtigung bzw. nach der Aufforderung zur Abgabe des Angebots verwertbare Teile aus dem Objekt entfernt, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Entschädigung in Geld zu verlangen oder, falls eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, vom Angebot oder Auftrag zurückzutreten.
 

4. Technische Ausführung, Verantwortung, Haftung

1. Der Auftrag wird unter Beachtung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen der zuständigen Berufsgenossenschaft durchgeführt.

2. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeweils die für die Baustellenleitung verantwortliche Person benennen.

Die gesamte technische Abwicklung erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer. An Anweisungen des Auftraggebers, die sich auf die Abbruchtechnik beziehen, ist der Auftragnehmer nicht gebunden, es sei denn, sie bezögen sich auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften.

3. Über den Rahmen der im Angebot erwähnten Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers hinaus kann er vom Auftraggeber für Schäden, die an seinem Eigentum entstehen, nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Art als auch des Umfangs von Schäden. Die Haftung ist unbeschränkt, falls der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bereit, mit seinem Versicherer über eine Übernahme zusätzlicher Risiken und/oder über eine höhere Deckungssumme zu verhandeln. Übernimmt der Versicherer das erhöhte Risiko, so trägt der Auftraggeber die daraus resultierenden Mehrkosten.
 

5. Termine und Ausführungsfristen

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das zur Einhaltung der vereinbarten Zwischen- und Endtermine erforderliche Personal und die notwendigen Geräte jeweils auf der Baustelle vorzuhalten.

2. Ereignisse höherer Gewalt oder Unterbrechungen, die der Auftraggeber oder Dritte zu vertreten haben, sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Zeit der Fertigstellung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit zu verlängern. Beide Parteien sind berechtigt, bei einer erheblichen Dauer der Behinderung wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Feuer, Verkehrssperren, Transportstörungen und sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände gleich, die ihm die Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.

4. Schlechtwettertage, die die Sicherheit der Arbeiten beeinträchtigen, berechtigen auch ohne Anerkennung durch das Arbeitsamt zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfristen.

5. Sofern die vorgesehenen Termine aus Gründen nicht eingehalten werden können, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.

Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftraggeber für diejenigen Leistungen vom Vertrag zurücktreten, die der Auftragnehmer bis zum Ablauf der Frist nicht erbracht hat.

Der dem Auftraggeber anstelle des Rücktritts zustehende Schadensersatzanspruch ist auf 10% des Wertes der nicht erbrachten Leistungen begrenzt, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
 

6. Abnahme, Gewährleistung, Sicherheitsleistung

1. Nach angezeigter Fertigstellung werden die Abbrucharbeiten seitens des Auftraggebers innerhalb von 10 Tagen abgenommen. Die Abnahme kann auch formfrei oder stillschweigend erfolgen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Grundstück ganz oder teilweise anderweitig in Gebrauch genommen oder mit Nachfolgearbeiten begonnen wird.

2. Für Ausführungsfehler und Resterfüllungsansprüche haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese, soweit sie erkennbar sind, bei Abnahme, soweit sie nicht erkennbar sind, innerhalb von 6 Monaten seit der Abnahme beim Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht werden.

Berechtigte und fristgemäß geltend gemachte Beanstandungen werden entweder durch den Auftragnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten oder auf seine Veranlassung durch Dritte beseitigt.

Im übrigen sind Gewährleistungsansprüche aufgrund der Besonderheit des Abbruchvertrages ausgeschlossen. Deshalb entfallen Zahlungen bzw. Einbehalte von Sicherheitsbeträgen für Gewährleistung.

3. Für am Eigentum des Auftraggebers entstandene Schäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn diese, soweit sie erkennbar sind, bei Abnahme, soweit sie nicht erkennbar sind, innerhalb von 6 Monaten seit der Abnahme beim Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht werden.

4. Der Abschluß einer Bauwesenversicherung für die Abbruchleistung entfällt, da keine Neuteile hergestellt werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Auftragnehmer mit anteiligen Kosten zu belasten.
 

7. Zahlung

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der Abbrucharbeiten AbschlagszahIungen in Höhe von 90% der erbrachten und prüfbar nachgewiesenen Leistungen zu verlangen.

Die Abschlagzahlungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Anforderungen zu begleichen.

Die Schlußzahlung ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der prüffähigen Rechnung fällig.

2. Der Auftraggeber ist zum Skontoabzug nicht berechtigt.

3. Zahlt der Auftraggeber nach Eintritt der Fälligkeit und trotz Mahnung nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

4. Für den Fall, daß die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem Auftragnehmer Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte

- die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen,

- noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen,

- geeignete Sicherheiten zu fordern, insbesondere die Einräumung einer Sicherungs-Hypothek,

- nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder

- Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
 

8. Ausschluß weitergehender Ansprüche

Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatz-ansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubte Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Auftraggebers stehen, werden ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer haftet in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zwingend.
 

9. Schlussbestimmungen

1. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

2. Änderungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

3. Anstelle eventuell unwirksamer Klauseln sollen Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

4. Erfüllungsort für den Auftraggeber ist Kierspe.

5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kierspe.

Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber auch an dessen Gerichtsstand verklagen.

 

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Kurzawski Schrotthandel

H.G. Kurzawski

Friedrich-Ebert-Strasse 167
58566 Kierspe

 

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